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Zu den vorrangigen Aufgaben des Vereins gehören insbesondere: a) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen, die Ausbildung von Mitgliedern zur Teilnahme hieran, dies in Zusammenarbeit mit dem Landessportbund und dessen Sportverbänden und Organisationen, b) Pflege und Ausbau des Jugend-, Senioren- und Breitensports, c) Durchführung von sportlichen Veranstaltungen für Mitglieder und Interessenten zur Förderung des Leistungs- und Breitensports.
Der Verein führt als Mitglieder: a) Erwachsene ab dem vollendeten 18. Lebensjahr b) Jugendliche von 14 bis 17 Jahre c) Kinder unter 14 Jahre d) Ehrenmitglieder gemäß § 15
Die Mitglieder unterteilen sich in aktive und passive Mitglieder. Aktive Mitglieder sind Mitglieder, die sich im Kalenderjahr aktiv am Spiel- und Trainingsbetrieb des TuS beteiligen. Weiterhin zählen hierzu auch Vorstandsmitglieder, Übungsleiter/innen, Betreuer/innen und Schiedsrichter/innen. In besonderen Fällen entscheidet der Vorstand.
Mitglied des Vereins kann jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche und Kinder können nur mit schriftlicher Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge und Umlagen rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vorstands und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren sowie die weiteren sportrechtlichen Vorgaben nach den jeweils geltenden Verbandsrichtlinien bei sportlichen Aktivitäten zu beachten.
Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet: a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderhalbjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist. b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt. c) durch Ausschluss aus dem Verein, wenn ein Mitglied die Belange oder das Ansehen des Vereins schwer beschädigt. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines anderen Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. d) durch den Tod des Mitglieds.
Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar.
Nach der Beendigung der Mitgliedschaft enden alle bisherigen Rechte. Bei einem Wiedereintritt innerhalb von 2 Jahren wird die Dauer der Mitgliedschaft bis zur Beendigung der Mitgliedschaft einschließlich des Zeitraums bis zum Wiedereintritt angerechnet, wenn für den Zeitraum der Nichtmitgliedschaft der Mitgliedsbeitrag, entsprechend dem aktuellen Mitgliedsbeitrag, nachentrichtet wird. Über einen Wiedereintritt entscheidet der Vorstand.
Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer seiner Mitgliedschaft verpflichtet am SEPA-Verfahren für die Mitgliedsbeiträge teilzunehmen. Das hat das Mitglied in der Eintrittserklärung rechtsverbindlich zu erklären. Laufende Änderungen der Bankverbindung sind dem Verein mitzuteilen. Mitglieder, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag, erhöht um die dem Verein damit verbundenen Aufwendungen zum Einzug des Beitrages. Dieser Betrag wird vom Vorstand festgelegt. Der Vorstand kann die Aufnahme von Mitgliedern ablehnen, die nicht am Bankeinzugsverfahren teilnehmen.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins und erledigt alle Verwaltungsaufgaben sowie alle Aufgaben, die nicht durch Satzung oder Gesetz einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Zu seiner Aufgabe zählt insbesondere die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand setzt sich aus dem engeren und dem erweiterten Vorstand zusammen. Der engere Vorstand ist Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches. Er setzt sich zusammen aus: a) dem 1. Vorsitzenden, b) dem 2. Vorsitzenden, c) dem 1. Kassenwart, d) dem 1. Schriftführer, e) dem Abteilungsleiter Fußball und f) dem Abteilungsleiter Turnen.
Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus: a) dem Jugendleiter, b) dem 2. Kassenwart, c) dem 2. Schriftführer und d) Beisitzern; die Anzahl der Beisitzer wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
Finden sich für die Wahl zum 1. und 2. Vorsitzenden keine Kandidaten, können auf Beschluss der Mitgliederversammlung deren Aufgabenbereich auf die weiteren Mitglieder des Vorstandes aufgeteilt werden. Findet sich für die Wahl zum 1. Vorsitzenden kein Kandidat und ist durch die Mitgliederversammlung ein 2. Vorsitzender gewählt worden, verantwortet dieser die Aufgabenbereiche des 1. und 2. Vorsitzenden alleine.
Der Vorsitzende ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten und Willenserklärungen für den Verein abzugeben. Bei seiner Verhinderung oder wenn sich kein Kandidat nach Ziffer 3 für die Wahl zum 1. und 2. Vorsitzenden gefunden hat, vertreten zwei andere Mitglieder des engeren Vorstandes den Verein.
Der Vorsitzende oder wenn nach Ziffer 3 kein Vorsitzender gewählt wurde, das Vorstandsmitglied auf den der Aufgabenbereich übertragen wurde, kann über Ausgaben bis 250,00 € alleine, der Vorstand bis zu 2.000,00€ entscheiden. Darüber hinaus bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
Die Beschlussfassung des Vorstandes erfolgt in Vorstandssitzungen, zu denen der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle sein Vertreter oder nach Ziffer 3 das Vorstandmitglied für Organisation und Durchführung der Vorstandssitzungen nach Bedarf einlädt.
Der Vorstand ist ermächtigt Satzungsänderungen durchzuführen, die vom zuständigen Amtsgericht als Voraussetzung zur Eintragung oder vom Finanzamt zur Erlangung bzw. dem Erhalt der Gemeinnützigkeit gefordert werden. Es darf sich um keine Beschlüsse handeln, die den Zweck oder die Aufgaben dieser Satzung ändern. Die Änderungen dürfen ausschließlich den geforderten Bedingungen dieser Ämter entsprechen. Der Beschluss muss einstimmig herbeigeführt und die Änderungen müssen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis gegeben werden.
Die Ämter des Vereinsvorstandes werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Vorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich nur auf die buchhalterische Richtigkeit, nicht auf die Zweckmäßigkeit der Vorgänge. Sie können nur einmal wiedergewählt werden.
Der Verlauf der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen vom Vorstand sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung ist vom jeweiligen Versammlungs-/Sitzungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.
Der Vorstand hat für den Verein eine Haftpflichtversicherung einzugehen und die aktiven Mitglieder gegen Unfall zu versichern. Für Nichtmitglieder, die an Veranstaltungen teilnehmen, ist eine Haftung des Vereins ausgeschlossen.
Diese von der Mitgliederversammlung am 19.März 2016 beschlossene Fassung der Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Villmar-Seelbach, den 19.03.2016
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